Nachricht | vom 22.01.2023
Bereich: Justiz 
Nachrichten vom Chef müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden

Nachrichten vom Chef müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden

Recht auf Nichterreichbarkeit

Viele Arbeitnehmer kennen die Situation: Nach Feierabend geht plötzlich noch eine SMS oder eine E-Mail des Arbeitgebers ein. Wie ist nun zu reagieren? Sind Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet, solche Nachrichten zu lesen, zu beantworten oder gar einen Anruf des Arbeitgebers anzunehmen? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein schafft nun Klarheit. Alles Wichtige zu der Entscheidung erfahren Sie hier.

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Wilde Beuger Solmecke
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