Kommentar | vom 20.01.2023
Bereich: Politik 
Jesiden applaudieren AFD-Abgeordnetem und andere Abgeordnete flippen aus

Über alle Parteigrenzen hinweg hat der Deutsche Bundestag den Völkermord an den Jesiden anerkannt. Als Jesiden, die auf der Tribüne des Bundestages saßen, die Rede des AfD-Abgeordneten Martin Sichert mit Applaus honorierten, war es vorbei für etliche Abgeordnete und sie forderten den Rauswurf der Jesiden aus dem hohen Haus. Was war geschehen? Sichert, der selbst mit einer Jesidin verheiratet ist, hatte den anderen Parteien Heuchelei vorgeworfen, da sie es zuließen bzw. sogar begrüßten, dass genau diese Bedroher und Durchführer des Völkermordes in Deutschland Asyl bekommen. Dies sahen viele der Zuschauer ebenso und applaudierten. Zuschauern im Bundestag ist jedoch die politische Kundgabe untersagt, so dass die Vorsitzende Katrin Göring-Eckardt den Rauswurf androhte. Derartige Kundgebungen seitens des Publikums sind schon häufiger geschehen, führten aber zu keinerlei Reaktionen, da ja den Guten beklatscht wurden. Nicht einmal als vor 3 Jahren Klimaaktivisten den Rednerbereich des Bundestages stürmten, wurde hart durchgegriffen. Wolfgang Schäuble (damals Vorsitzender) tat das Ganze als jugendlichen Unsinn ab. So weit dazu.

Was allerdings wesentlich Besorgnis erregender ist, dass ein Abgeordneter den Redner mit „Nazi“ bezeichnete. Dies ist eine Straftat (siehe unten) und hätte zu einem sofortigen Rausschmiss durch Göring-Eckhardt führen müssen. Dieses Verhalten der Vorsitzenden zeigt wieder einmal das Rechtsverständnis auf, das bei vielen Abgeordneten vorherrscht, „solange etwas in meinem Sinne ist, ist es auch rechtens“!

Solche Vorkommnisse sind objektiv gesehen eines Parlamentes nicht würdig. Viele persönlichen Kundgebungen und Aktivitäten von Parlamentariern widersprechen dem Eid, den sie geschworen haben. Derartigen Elementen sollte sofort ihr Mandat entzogen werden und am besten schon zur Wahlstellung eine solche Erlaubnis verweigert werden.

Video aus der Liveübertragung von Phönix und anschließend die entsprechenden Nachrichten der Tagesschau.

rechtliche Grundlage:
ÜBLE NACHREDE IN DER ÖFFENTLICHKEIT

Einschlägig könnte sogar die Qualifikation aus § 186 Var. 2 StGB sein, weil die üble Nachrede öffentlich begangen wurde. Öffentlich meint hier, dass die Behauptung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Bei einer Behauptung im Fernsehen ist dies gegeben. Demnach wird die Tat sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Video:
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